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   VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05   

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VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05 (https://dejure.org/2005,24150)
VG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 6 V 760/05 (https://dejure.org/2005,24150)
VG Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 6 V 760/05 (https://dejure.org/2005,24150)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Angehende Lehrerin darf nicht wegen ihres Kopftuches vom Referendariat ausgenommen werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Einstellung in einen nur laufbahnrechtlich relevanten Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe (zu einem solchen Fall vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111).

    Das BVerfG (Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111) hat entschieden, dass sich im Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für ein Verbot für Lehrkräfte findet, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen.

    Auch darf der Staat den religiösen Frieden dort, wo Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenkommen, nicht von sich aus gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, NJW 1995, 2477 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] ; Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 3113; Holzke, a.a.O.).

    Das hat das BVerfG (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S: 3112) in einem in tatsächlicher Hinsicht insoweit gleichgelagerten Fall entschieden.

    e) Die Antragsgegnerin geht in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerfG (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 3114) zutreffend davon aus, dass es für die Beurteilung des Konfliktpotentials, das durch das Tragen eines Kopftuches hervorgerufen wird, darauf ankommt, wie das Kopftuch auf andere Betrachter ("objektiver Empfängerhorizont") wirken kann.

    Soweit die Antragsgegnerin meint, es wirke als demonstrative religiöse Bekundung; eine Kopftuchträgerin erscheine als Partei und nicht mehr als neutrales Bindeglied zwischen den unterschiedlichen Kulturen und ethnischen Gruppen, ist allerdings einschränkend darauf hinzuweisen, dass nach der Rspr. des BVerfG (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 4114) a l l e in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind.

    Zudem kann der wertbezogene Aussagegehalt des Kopftuches den Schülern gerade im BGU differenziert erläutert und damit in seiner Wirkung abgeschwächt werden (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 3114).

    Der Staat muss sich die Aussage nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen, sondern kann darauf verweisen, dass er der individuellen Religionsfreiheit der Referendarin Rechnung trägt (BVerfG; Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 3114).

    Angesichts der Offenheit der Bedeutung des Kopftuchs (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, a.a.O.) kann nach dem Maßstab des BVerfG von einer solchen missionarischen Wirkung nicht ausgegangen werden.

    Das ist nach der Rspr. des BVerfG (Urteil vom 24.09.2003, a.a.O.) entscheidend, weil danach zur wirksamen Beschränkung der Zulässigkeit des Kopftuchtragens in der Schule eine landesrechtliche Regelung zu fordern ist, die sich zweifelsfrei dahin konkretisieren lässt, dass Lehrer in der Schule keine Kleidung oder sonstige Zeichen tragen dürfen, die ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen (dazu oben und 3.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Auch darf der Staat den religiösen Frieden dort, wo Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenkommen, nicht von sich aus gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, NJW 1995, 2477 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] ; Urteil vom 24.09.2003, a.a.O., S. 3113; Holzke, a.a.O.).

    Hierzu hat das BVerfG in dem genannten Beschluss vom 16.05.1995 (a.a.O., S. 2479 f.) ausgeführt:.

    Dadurch unterscheidet sich der Fall etwa von einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anbringen zu lassen (vgl. dazu: BVerfG, NJW 1995, 2477 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] ).

    Denn gerade das Grundrecht auf Glaubensfreiheit bezweckt in besonderem Maße den Schutz von Minderheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., S. 2480).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die Konkordanz der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird (vgl. BVerfGE 41, 2950f. = NJW 1976, 947).

    Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 2951f. = NJW 1976, 947; BVerfGE 41, 65 (85f.) = NJW 1976, 950).

    Das BVerfG hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 S. 2 BayVerf. nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 6566 und 79ff. = NJW 1976, 950) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 2962 = NJW 1976, 947)." Von diesen Grundsätzen geht auch die erkennende Kammer im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus.

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 2951f. = NJW 1976, 947; BVerfGE 41, 65 (85f.) = NJW 1976, 950).

    Das BVerfG hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 S. 2 BayVerf. nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 6566 und 79ff. = NJW 1976, 950) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 2962 = NJW 1976, 947)." Von diesen Grundsätzen geht auch die erkennende Kammer im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus.

  • StGH Bremen, 23.10.1965 - St 2/64

    Zur Auslegung des Art. 32 Abs. 1 BremLV und zur Verfassungsmäßigkeit des § 17

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Der Bremische Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.10.1965 (BremStGHE 1, 125 = NJW 1966, 36) festgestellt, dass die BremLV im BGU "Bekenntnisneutralität" verlange.

    Die Neutralitätspflicht des Staates wirkt damit in doppelter Weise, weil der BGU weder religiöse noch antireligiöse Unterweisung ist (vgl. BremStGH, Entscheidung vom 23.10.1965, a.a.O. StGHE 1, 125141).

  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 B 52/90

    Gesamtschule; Zugangsregelungen; Aufnahme von Schülern; Zugangsanspruch;

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Die Folgen einer rechtswidrigen Ablehnung des Zulassungsgesuchs hat der staatliche Ausbildungsträger grundsätzlich durch Aufnahme einer entsprechenden Überlast zu tragen (vgl. zum Schul- und Hochschulzulassungsrecht: OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.1990, 1 B 52/90 ; zum jur. Vorbereitungsdienst: OVG Bremen, Beschluss vom 24.08.2001, 2 B 315/01 = NordÖR 2002, 30 und VG Bremen, Beschluss vom 25.09.2000, 6 V 1764/00).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausbildungsträger nachweist, dass eine zusätzliche Aufnahme ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit der betroffenen Einrichtungen nicht möglich wäre ( OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.1990, 1 B 52/90 ).

  • OVG Bremen, 24.08.2001 - 2 B 315/01

    Vorläufige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Aus Kapazitätsgründen

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Die Folgen einer rechtswidrigen Ablehnung des Zulassungsgesuchs hat der staatliche Ausbildungsträger grundsätzlich durch Aufnahme einer entsprechenden Überlast zu tragen (vgl. zum Schul- und Hochschulzulassungsrecht: OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.1990, 1 B 52/90 ; zum jur. Vorbereitungsdienst: OVG Bremen, Beschluss vom 24.08.2001, 2 B 315/01 = NordÖR 2002, 30 und VG Bremen, Beschluss vom 25.09.2000, 6 V 1764/00).

    Zwar fehlt es nach der Rspr. des OVG Bremen (zuletzt: Beschluss vom 24.08.2001, 2 B 315/01 ) an einem Anordnungsgrund, wenn die Bewerberin den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland ohne erheblichen Zeitverlust beginnen kann oder hätte beginnen können, wenn sie sich beworben hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin es in der Sekundarstufe II mit einer Altersgruppe von Schülern zu tun hätte, die im Vergleich etwa zu Schülern der Primarstufe bereits ausgeprägtere eigene Standpunkte haben und daher einer mentalen Beeinflussung allein durch den Anblick einer Referendarin mit Kopftuch weniger zugänglich sein dürften (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 , DVBl. 2001, 1542).
  • BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99

    Keine Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Nichtzulassung zur

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Die einstweilige Anordnung ist zur Sicherung des Anspruchs auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.03.1999, NVwZ 1999, 866 [BVerfG 12.03.1999 - 1 BvR 355/99] ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Diese Vorschrift trägt dem nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter Rechnung (grundlegend dazu: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, NJW 1975, 1641 ff. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] ) und aus ihr folgt hier ein grundsätzlicher Zulassungsanspruch, weil die Voraussetzungen der Vorschrift im Fall der Antragstellerin vorliegen:.
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 664/85

    Rechtsanspruch auf Einstellung als Angestellter in den Vorbereitungsdienst zur

  • VG Bremen, 21.06.2006 - 6 K 2036/05

    Vorbereitungsdienst Lehramt

    Sie selbst habe in ihrer Schulzeit - soweit der Unterricht angeboten worden sei - an Religionskunde teilgenommen (Bl. 7 der Gerichtsakte 6 V 760/05).

    Sie müsse allerdings gegen ihre religiöse Ü- berzeugung und ihr Gewissen handeln, wenn sie gezwungen würde, auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten (Bl. 69 der Gerichtsakte 6 V 760/05).

    (Bl. 70 der Gerichtsakte 6 V 760/05).

    Dem Gericht hat die Gerichtsakte des Eilverfahrens 6 V 760/05 des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschwerdeinstanz OVG Bremen 2 B 158/05) vorgelegen.

  • OVG Bremen, 21.02.2007 - 2 A 279/06

    Kopftuchverbot im Vorbereitungsdienst rechtlich zulässig - abstrakte Gefährdung;

    (GA 6 V 760/05, Bl. 70).

    Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (2 Bde.), die Akten des Eilverfahrens (VG 6 V 760/05, OVG 2 B 158/05, 2 Bde.) und die die Klägerin betreffende Personalakte des Landesinstituts für Schule verwiesen.

  • OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05

    Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin - Ablehnung; Beamter auf Widerruf;

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19.05.2005 -6 V 760/05 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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